Die Degradierung eines Mobbing-Betroffenen gemäß
der Leymann-Liste sind unzulässig, da sie nicht der Arbeitsplatzbeschreibung entsprechen und als ständige Arbeitsleistung nicht geschuldet werden. Sachverhalt: Eine Informatikerin wird nach BAT-O gemäß VG Vc/Vb beschäftigt. Laut Arbeitsplatzbeschreibung umfaßt die Tätigkeit 55% Anwenderprogrammierung, 10% selbständige Bearbeitung von Fachaufgaben der DV-Org. und 35% Datenerfassung. Durch Konflikte in der Informatikabteilung zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzten wurde die Klägerin mit niederen Arbeitsaufgaben beschäftigt: 1. die technische Erstellung von Präsentationspostern Die Klägerin sieht in der Aufgaben- und Raumzuweisung eine diskriminierende Maßnahme und eine Übertragung minderwertiger Arbeiten. Aus den Entscheidungsgründen Der Klage wird stattgegeben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vertragsgemäß zu beschäftigen. Das Gericht zählt diverse einzelne Arbeiten als ständig geschuldete lt. Arbeitsvertrag und bedingt, aber nicht ausschließlich geschuldet auf. Obwohl dies als Sieg für die Betroffene so anzusehen ist, daß nicht mehr ständig mit niederen und kränkenden Arbeiten beschäftigt werden darf und sich ein Anspruch auf künftige höherwertige Tätigkeiten ergibt, ist das Gericht in keiner Weise auf die Demütigung und die Persönlichkeitsrechte eingegangen. Es wäre wünschenswert, wenn hier von anwaltlicher Seite ggf. ein Schmerzensgeldanspruch für die Dauer der Demütigung angestrebt würde. Auch wäre es sinnvoll, die einzelnen Mobbing-Handlungen lt. anerkannter Leymann-Liste einzeln und numeriert zu benennen, um ggf. vom BAG einzelne Handlungen als Mobbing-Handlungen definiert zu bekommen. Sonst ein positives Urteil, das Mut macht, Degradierungen nicht einfach hinzunehmen. 16 Ca 24656/97 AG Berlin Das Urteil kann hier als MS Word Datei heruntergeladen werden. |
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